Equus et humanitas e.V.
Satzung
(1) Der Verein führt den Namen „Equus et humanitas e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Werl.
(3) Er soll im Vereinsregister eingetragen sein.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
Zweck des Vereines ist die Förderung von körperlich, geistig, psychisch auffälligen und behinderten
sowie sozial benachteiligten und traumatisierten Menschen. Ziele sind die Verbesserung der
Behinderungen, die Unterstützung der Genesung, Verbesserung der Lebensqualität, Unterstützung
der Verarbeitung von traumatischen Erlebnissen unter Reduzierung von Problemen und
Beschwerden. Weiterhin die Wiedereingliederung in einen geregelten Alltag und die Integration in die
Gesellschaft.
Die Aufgaben zur Umsetzung des Vereinszweckes liegen in der Schaffung und Unterhaltung einer
Begegnungsstätte für Mensch und Tier, im Sammeln von Spendengeldern und in der Finanzierung
oder Bereitstellung der entsprechenden Therapien und Interaktionen mit Tieren, speziellem Fokus auf
das Pferd.
(2) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Mitglieder des Vereins und angestellte Mitarbeiter.
Zusätzlicher zweck des Vereines ist die Unterstützung von Tierbesuchen im Hospitzen.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den Antrag auf
Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand per Abstimmung. Es reicht eine einfache Mehrheit.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, sich jederzeit für die Interessen des Vereins einzusetzen und die
Satzung zu achten. Die Mitglieder haben das Recht, sich an allen Veranstaltungen des Vereins zu
beteiligen und in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(3) Besonders verdiente Mitglieder und Förderer können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied und auch zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen.
(5) Aus wichtigem Grund kann auch der Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand
ausgesprochen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied sich Vereins schädigend
verhält oder trotz Mahnung seinen Beitrag für ein Jahr nicht gezahlt hat. Das Mitglied ist vorher
anzuhören. Der Beschluss ist zuzustellen.
(6) Der Betroffene kann binnen Monatsfrist seit der Zustellung des Beschlusses die Entscheidung der
Mitgliederversammlung beantragen. Bis dahin ruhen alle Mitgliedsrechte. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist endgültig.
Organe des Vereins sind
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
(2) Sie soll mindestens einmal im Jahr im ersten Quartal einberufen werden.
(3) Sie wird vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.
Die Tagesordnung ist in der Einladung bekannt zu geben.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das
Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Einladung kann auch per Email erfolgen. Es gelten die obigen Regelungen zur schriftlichen
Einladung entsprechend.
(4) Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von 45 % der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
(6) Für einen Beschluss ist die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Für eine Änderung der Satzung ist ausdrücklich einzuladen, sodann ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(7) Anträge zu den Mitgliederversammlungen müssen dem Vorstand mindestens fünf Tage vorher
schriftlich vorliegen. Über die Behandlung später eingehender Anträge entscheidet im Falle der
Dringlichkeit die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit.
(8) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Außerdem wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, diese werden jährlich neu gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf Ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
(9) Änderungen der Finanzordnung werden einmal jährlich in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(10) Über die Versammlung wird eine Niederschrift gefertigt, welche vom Versammlungsleiter, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(1) Der Vorstand besteht aus:
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte
des Vereins. Er kann Mitglieder mit weiteren Aufgaben beauftragen. Die Vorstandsmitglieder sind an
die Regelungen der Finanzordnung gebunden.
(3) Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzeln vertretungsbefugt. Der Kassierer vertritt gemeinsam mit dem Schriftführer den Verein. Die Vertretungsmacht muss nicht nachgewiesen werden.
(4) Der Schriftführer hat den sich aus dem Vereinsbetrieb ergebenden Schriftverkehr zu führen, die
Niederschriften über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen aufzunehmen.
(5) Der Kassierer hat ein Kassenbuch über die Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er hat der
Jahreshauptversammlung einen Haushaltsplan für das kommende Jahr vorzulegen. Die Entlastung
des Kassierers kann nur gesondert vom übrigen Vorstand durch Antrag der Kassenprüfer erfolgen.
(1) Vorstandsmitgliedern und vom Vorstand mit Aufgaben Betrauten sind ihre angemessenen
Auslagen zu erstatten.
(2) Die Auslagen werden durch den Vorstand beschieden.“
(3) Der Anspruch auf Fahrtkostenersatz verjährt mit Ablauf des 31.03. des auf die Reise folgenden
Kalenderjahres.
(4) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
(1) Der Verein übernimmt keine Haftung für Unfälle oder sonstigen Schäden, soweit nicht die Schäden
durch Versicherungen gedeckt sind.
(2) Jedes Mitglied haftet für das von ihm benutzte Vereinseigentum auch für den Fall einer grob
fahrlässigen Beschädigung.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen
an den Verein für soziale Dienstleistungen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung einzusetzen hat.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung
der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.
Diese Satzung wurde durch die heutige Mitgliederversammlung beschlossen, löst die bisherige
Satzung ab und tritt hiermit in Kraft.
Soest, den 23.05.2018
Der 1. Vorsitzende : Simone Roolf
Der Schriftführer: Bernhard Knickenberg
Der 2. Vorsitzende: Andreas Schmidt